Unnötige oder falsche Reparaturen am Auto, falsche Teile oder sogar Pfusch? Auch wenn der überwiegende Teil der Kfz-Mechaniker verantwortungsvolle Profis sind – ein Werkstattbesuch bringt nicht immer nur die reine Freude über das wieder instand gesetzte Fahrzeug. Es ist ärgerlich für beide Seiten, wenn die Reparatur den Kunden nicht zufrieden stellt. Wieso sollten Sie als Kunde schließlich zahlen für eine mangelhafte Reparatur oder eine, die Sie nicht in Auftrag gegeben haben? Wir zeigen auf, was passieren kann, wie es eventuell zu verhindern ist und wie weit die Rechte der Beteiligten gehen.

Kosten für unnötige oder falsche Reparaturen müssen nicht bezahlt werden
Autoreparatur in der Werkstatt: Nicht immer ist der Kunde zufrieden. Was ist, wenn die Werkstatt nicht richtig arbeitet?
   

Tipps für den Werkstattbesuch – um Ärger vorzubeugen

  • Bei der Auftragsannahme genügend Zeit mitbringen
  • Reparaturaufwand schriftlich festhalten
  • Kostenvoranschlag anfertigen lassen
  • Maximalbetrag für Fehlersuche vereinbaren (Kosten Diagnose)
  • Pauschalaufträge vermeiden – geben der Werkstatt freie Hand
  • Vorschäden per Übergabeprotokoll dokumentieren – Beulen, Kratzer
  • Lack und Bezüge: Nachprüfen, ob mit Abdeckfolie gearbeitet wurde
  • Alte Teile ins Auto legen lassen (zur späteren Beweisführung)
  • Abnahme der Reparaturen vor Bezahlung

Auch die erfolglose Fehlersuche verursacht Kosten

Nobody is perfect – das gilt auch im Werkstattgeschäft und die Unvollkommenheit kann viele Formen haben. Da macht ein Auto nach Auskunft des Kunden“merkwürdige Geräusche“. Aber nach der Fehlersuche ist das Geräusch immer noch da, obwohl keine Funktion eingeschränkt ist. Bei einer derart vagen Beschreibung kann es sehr schwierig sein, den Fehler  oder Defekt am Auto überhaupt zu finden. Aber auch eine erfolglose Fehlersuche bedeutet für die Werkstatt einen oft nicht unbeträchtlichen Aufwand, der natürlich als Arbeitsstunden entlohnt werden muss.

Fehlersuche muss wirtschaftlich sein, bedeutet…

Zwar steht die Autowerkstatt in der Pflicht nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik sowie wirtschaftlich zu arbeiten, um den vermeintlichen Fehler zu finden. Dass der Mechaniker bei vergeblicher Fehlersuche aber unwirtschaftlich gearbeitet hat, liegt anschließend in der Beweispflicht des Kunden. Ärgerlich. Hier wird es sich aber wohl nur in den wenigsten Fällen um eine Abzocke handeln. Schließlich will auch die KFZ-Werkstatt von einer erfolgreichen Reparatur profitieren. Fehler nicht beheben zu können, oder noch schlimmer ein Defekt nicht finden zu können, ist Gift für die Reputation.

Ein wirtschaftliches Vorgehen (im Sinne des Kunden) bedeutet, dass innerhalb der Fehlersuche zuerst die günstig zu behebenden Fehlerursachen behoben werden. Sollte sich also bspw. nach Austausch des Steuergeräts (1000 Euro) herausstellen, dass der Fehler im alten Luftfilter (50 Euro) lag, wäre technisch gesehen nur dieser zu berechnen.

Fehlersuche: Fass ohne Boden?

Oft sind die Ursachen für einen Autoschaden nicht gleich auszumachen. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Mechaniker sich tagelang auf die Suche macht und der Schaden schließlich in wackelnden Kontakten besteht – also keine wirkliche Reparatur stattfand. Eine untypische Ursache für einen Mängel ist auch für Profis oft nicht offensichtlich. Um bei solchen Fehlersuchen nicht in ein Fass ohne Boden zu stürzen und am Ende 500 Euro und mehr für Arbeitsstunden zu bezahlen, sollte für die Diagnose ein Preis festgesetzt werden.

 
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Recht auf Nachbesserung bei einer Reparatur

Stellt sich nach erfolgreicher Reparatur der gleiche Fehler erneut ein, so hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Die Werkstatt ist hier in der Pflicht – bei einer Beanstandung – sich dem Mangel noch einmal anzunehmen. Erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies ist allerdings auch dann möglich, wenn die Nachbesserung verweigert wird.

Fristen bei Nachbesserung der Reparatur

Wurde eine Reparatur nicht ausreichend ausgeführt, dürfen Sie der Werkstatt als Kunde eine Frist setzen, bis zu der der entsprechende Fehler behoben werden soll. Je nach Ausmaß des Mangels sind Fristen von einem Tag bis zu einer Woche üblich.

Minderung der Rechnung

Oft ist aber der Rücktritt von einem sogenannten „Werkvertrag“ eine zu harte, und deshalb unangemessene Konsequenz. Vor allem dann, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Der Kunde ist hier besser beraten, vom Mittel der Minderung Gebrauch zu machen. So wird die Rechnung gemindert, und zwar um den Preis, den der Mangel ausmacht. Dazu müsste sich der Kunde allerdings mit der Werkstatt einigen und zur Not einen Sachverständigen hinzuziehen.

Nicht notwendige Reparatur

Alles schon erlebt: Der Wagen eines Kunden ließ sich nicht mehr starten. Die Werkstatt diagnostiziert neben einer durchgebrannten Sicherung ein Problem in der Ölpumpe und tauscht diese aus. Doch damit war der Fehler allerdings nicht behoben. Eine erneute Diagnose ergab nun, dass ein loses Kabel durch Kontakt mit der Karosserie einen Kurzschluss verursacht hat. Insofern war also der Ausbau und Ersatz der Ölpumpe überflüssig. Diese Reparatur muss demnach auch nicht bezahlt werden.

Der Kunde muss die Werkstatt nur für notwendige Reparaturen bezahlen. Das gilt auch für nicht empfehlenswerte Pauschalaufträge („Für den Tüv fertigmachen“). Im Grunde kann der Mechaniker hier schalten und walten, wie er will. Werden aber kostspielig Teile ausgetauscht, lassen Sie sich diese anschließend zeigen. Sind diese nicht beschädigt, war die Reparatur unnötig und ist damit zu erstatten.

Falsche Teile bei Reparatur ausgetauscht

Nicht bestellte Arbeiten bei einer Reparatur müssen nicht bezahlt werden. Beispiel: Verliert ein Stoßdämpfer vorn Öl, so führt das bei der Vorführung beim TÜV zur Verweigerung der Plakette. Ein Werkstattbesuch ist also notwendig. Nach den Regeln der Kraftfahrzeugtechnik sollten nun die Stoßdämpfer achsweise ausgetauscht werden. Nicht notwendig ist es aber, die Stoßdämpfer rundum komplett auszutauschen. Macht die Werkstatt das dennoch, kann der Kunde reklamieren, wenn er darüber nicht informiert worden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat. Ähnlich liegt die Sache beim Austausch der Bremsen. Werden die Bremsen vorne ersetzt, müssen deswegen nicht gleichzeitig auch die hinteren Bremsen ersetzt werden. Auch in diesem Fall kann der Kunde reklamieren, wenn die Werkstatt hier allzu eifrig war.

 

Kostenvoranschlag anfordern

Grundsätzlich muss sich die KFZ-Werkstatt daran halten, was der Kunde in Auftrag gegeben hat. Findet die Werkstatt weitere Mängel, die repariert werden sollten, so muss die Werkstatt Rücksprache mit dem Kunden halten. Deshalb ist es sinnvoll, wenn der Kunde bei der Auftragsannahme möglichst genau festhält, was repariert werden soll. Auch ein Kostenvoranschlag ist nützlich. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein Endpreis garantiert wurde. Der darf dann nicht überschritten werden, obwohl kleinere Abweichungen vom Kunden akzeptiert werden müssen. Dabei gelten rund 15 Prozent Mehrkosten als Obergrenze. Im Falle eines Rechtsstreites entscheidet ein Richter aber immer im jeweiligen Einzelfall.

 

Pfusch in der Werkstatt: Reparatur berechnet aber nicht ausgeführt?

Sollten die Kosten für eine Reparatur in Rechnung gestellt werden, die nachweislich nicht durchgeführt wurden, können Sie als Kunde selbstverständlich die Korrektur der Rechnung oder die Ausführung der Reparatur einfordern. Doch Achtung: Beanstanden Sie die Fehler möglichst sofort. Später wird es nur schwer möglich sein, die nicht ausgeführten Tätigkeiten am Auto zu beweisen. Auch ist eine vergessene Reparatur nicht zwangsläufig ein Betrugsversuch. Fehler können unterlaufen, auf deren Korrektur haben Sie als Kunde der Werkstatt aber natürlich ein Anrecht.
 

Nicht beauftragte Reparatur

Sollte die Werkstatt während der Arbeit am Auto weitere Mängel feststellen, darf sie diese nicht ohne Zustimmung des Kunden beheben und in Rechnung stellen – selbst wenn es sich um sicherheitsrelevante Reparaturen handelt.
 

Einigung ist möglich

In manchen Fällen kann der Kunde aber auch von einem falschen Einbau profitieren. Im Fall der Ölpumpe etwa müsste die neue Pumpe ausgebaut und durch die alte wieder ersetzt werden. Das ist natürlich nicht immer möglich. Eine Einigung mit der Werkstatt kann folgendermaßen aussehen: Der Kunde zahlt für die Ölpumpe lediglich den Einstandspreis. Für den Einbau zahlt er nichts.
 

 

Garantie und Gewährleistung auf Werkstattleistungen

Die gesetzlich festgelegte Gewährleistung – die sogenannte Sachmängelhaftung – beträgt zwei Jahre. Vertraglich kann die Werkstatt diese Frist aber auf ein Jahr verkürzen. Sollten im Rahmen dieses Zeitraums Mängel an den Arbeiten auftauchen, muss die Werkstatt diese kostenlos beheben. Gibt die Werkstatt zusätzlich eine Garantie, gilt diese zusätzlich nach den individuellen vertraglichen Bestimmungen.

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Ihr Wagen wurde in der Werkstatt beschädigt?

Für in der Werkstatt und bei Reparaturen entstandene Schäden an Ihrem Auto muss diese aufkommen. Das Lackschäden oder andere Beschädigungen während des Werkstattbetriebes aufkommen, ist unschön, kann in all der Geschäftigkeit aber passieren. Für solche Fälle besitzt die Werkstatt eine Haftpflichtversicherung. Um Streitereien zu vermeiden, dokumentieren Sie den Zustand Ihres Fahrzeugs vor Werkstattbesuch mit Fotos.
 

An wen richte ich mich beim Streit mit der Werkstatt?

Vor dem Gang zum Richter, der zäh und langwierig sein kann, können Sie sich als Kunde an eine Kfz-Schiedstelle wenden. Hier können Werkstattkunden Rechte gegenüber eines Kfz-Betriebs prüfen und gegebenenfalls durchsetzen lassen. Das Urteil der Schiedstellen ist für die Kfz-Betriebe bindend – sollten diese Mitglieder einer Kfz-Innung sein (erkennbar an dem blauen Logo „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“). Als Kunde steht Ihnen nach Schiedsspruch immer noch der Rechtsweg offen.

 
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